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25.04.2018 - Kommunalabgabenrecht
VG Gießen trifft Kostenentscheidungen zugunsten der Anlieger
Aktuell hat das VG Gießen in den von der Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE durch die zuständigen Sachbearbeiter Prof. Dr. jur. Lutz Eiding und Dr. Martin Faußner geführten Verwaltungsstreitverfahren jeweils Beschlüsse erlassen, in denen die Stadt Ulrichstein zur Kostentragung verpflichtet wird.

Allein die Anwaltsgebühren für die Durchführung der Widerspruchs- und Verwaltungsstreitverfahren belaufen sich auf über 24.000 €. Diese sind bereits gegenüber der Kommune geltend gemacht worden.

Vorausgegangen war der Erlass von Aufhebungsbescheiden in Bezug auf die gegenüber den Anliegern in den Jahren 2009 (1. Rate), 2010 (2. Rate) und 2011 (3. Rate) erhobenen Vorausleistungen von Wasserbeiträgen durch die Stadt Ulrichstein. Infolgedessen haben die Rechtsanwälte in den geführten Verwaltungsstreitverfahren Erledigungserklärungen abgegeben, nachdem mit dem Erlass der Aufhebungsbescheide der Streitgegenstand für die erhobenen Untätigkeitsklagen entfallen war. Diesen Erledigungserklärungen hat sich die Stadt Ulrichstein zwischenzeitlich angeschlossen, weshalb das VG nur noch über die Kostentragung zu befinden hatte. Die Kostenentscheidung lautet dabei zugunsten der Anlieger.

Mit den Beschlüssen des VG Gießen sind damit die erhobenen 139 Untätigkeitsklagen abgearbeitet. Die Rechtsanwälte sind als Konsequenz nun wiederum an die Stadt Ulrichstein herangetreten, zum einen um eine Rückerstattung der von den Anliegern bezahlten Vorausleistungen von Wasserbeiträgen nach Aufhebung der ergangenen Vorausleistungsbescheide zu erreichen, zum anderen um die Verfahrenskosten einzufordern.

Dabei ist anzumerken, dass bis heute – nach annähernd 31 Monaten seit Ergehen des VGH-Muster-Urteils im August 2015 – die Überarbeitung der Wasserversorgungssatzung noch nicht abgeschlossen ist. Anderslautende Stellungnahmen der Kommune treffen nicht zu. Jedenfalls ist die zuständige Stadtverordnetenversammlung zu diesem Thema noch nicht im Sinne einer Beschlussfassung tätig geworden, geschweige denn dass eine vorschriftsmäßige ortsübliche Bekanntmachung der überarbeiteten Wasserversorgungssatzung erfolgt wäre.

Zu den erlassenen Beschlüssen des VG Gießen erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Faußner: „Die Stadt Ulrichstein hätte sich wie auch den Anliegern die Untätigkeitsklagen ersparen können, indem sie den Anliegern die bereits in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gezahlten Vorausleistungen erstattet hätte. Insofern muss sie jetzt die mit diesen Untätigkeitsklagen verbundenen Kosten, einerseits Gerichtskosten, andererseits Rechtsanwaltskosten, tragen. Dabei erreicht die (Un-)Tätigkeit der Kommune seit mittlerweile fast 31 Monaten nach dem maßgeblichen Muster-Urteil des VGH Kassel vom 19.08.2015 im Hinblick auf die Überarbeitung der Wasserversorgungssatzung schlichtweg ein unerträgliches Ausmaß, zumal ein Abschluss noch nicht einmal absehbar ist. Umso ärgerlicher sind gegenteilige Behauptungen von Seiten der Kommune gegenüber der Öffentlichkeit.“

Hierzu ergänzt Prof. Dr. Eiding: „Das Bild, welches die Stadt hier seit Jahren abgilt, stellt in all unseren laufenden ca. 400 Verwaltungsakten den absoluten Tiefpunkt dar. Meines Erachtens müsste hier die Kommunalaufsicht einschreiten und für sachgerechte Abläufe in der kommunalen Verwaltung sorgen.“

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Stadt Ulrichstein im Hinblick auf die Rückerstattung der gezahlten Vorausleistungen wie auch der sich aus den geführten Verwaltungsstreitverfahren ergebenden Kosten weiterhin „auf Zeit spielt“ oder – endlich – die Gerichtsentscheidungen umsetzt.

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