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30.11.2023 - Öffentl. Baurecht
VGH Kassel stoppt vorläufig Neubauvorhaben in Steinbach/Ts.
Mit dem Beschluss vom 20.11.2023 hat der VGH Kassel ein Neubauvorhaben in Steinbach/Ts. gestoppt, indem er in dem von der Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE (Hanau) geführten Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung angeordnet hat.

Hintergrund des Vorgehens der Antragsteller, die von Rechtsanwalt Dr. Faußner als Sachbearbeiter sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten werden, war eine im Juni 2022 in Abstimmung zwischen der Bauherrschaft und der der Leitung der Bauaufsicht ergangene Baugenehmigung; diese löste die bisherige verträgliche beidseitige Grenzbebauung zu Lasten der Mandanten auf der einen Seite in rücksichtsloser Art und Weise auf. Dabei gestaltete sich die Grenzbebauung nahezu identisch, einem im Wesentlichen übereinstimmenden Vordertrakt, zur Altkönigstraße hin, schloss sich auf beiden Seiten ein eingeschossiger rückwärtiger Bau mit Dachterrasse an, sodann folgte noch eine Terrasse. Dabei rechnete die Brandmauer jeweils zur Hälfte zu den Grundstücken.

Mit der erteilten Baugenehmigung blieb zwar der Vordertrakt weiterhin verträglich, nicht jedoch der rückwärtige Anbau, der sich durchwegs zweigeschossig darstellte und in den rückwärtigen Grundstücksbereich bis zum Abschluss der ebenerdigen Terrasse der Mandanten erstreckte, verlängert durch eine Balkonanlage und eine Terrasse. Damit zugelassen war eine sich angesichts der Bebauungshöhe sowie -tiefe und folglich in der Kubatur massiv abhebende Bebauung; diese hätte zu Lasten der Mandanten zu einer um ca. 30 m² höheren Grenzbebauung geführt

Gegen dieses Bauvorhaben wandten sich die Mandanten über den Sachbearbeiter Dr. Faußner, zunächst durch die Einlegung des Widerspruchs, zum einen gegen die Baugenehmigung für das Neubauvorhaben, zum anderen gegen die danach ausgestellte Abbruchgenehmigung für das Bestandsgebäude. In Bezug auf die Abbruchgenehmigung untersuchte die Bauaufsicht nämlich im Baugenehmigungsverfahren, unter Missachtung eines entsprechenden Prüfungsumfangs, nicht näher die auch durch den Sachbearbeiter problematisierte Standsicherheit, § 12 HBO, trotz des Umstandes, dass die Brandmauer jeweils zur Hälfte zu beiden Grundstücken und damit zu beiden Grenzbebauungen rechnete.

Nach Einleitung von Abbruchmaßnahmen wurde ein Eilantrag zum VG Frankfurt am Main gestellt; dieses untersagte in einem im Februar 2023 ergangenen Beschluss infolge des eingelegten Widerspruchs die weiteren Abbruchmaßnahmen, bis zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises.

Den Beschluss des VG Frankfurt am Main kommentiert der Fachanwalt für Verwaltungsrecht so:
„Die Bauaufsicht hat die Prüfung der Standsicherheit in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise unterlassen. Angesichts der konkreten Umstände hatte sich die nähere Ermittlung und Prüfung der Standsicherheit im Baugenehmigungsverfahren offenkundig aufgedrängt. Dabei bezweckt die Prüfung den Schutz von Personen und Sachwerten, auch der Nachbarn. Diesen Schutz hat das VG Frankfurt am Main jetzt sichergestellt.“

Das gegen die Baugenehmigung für das Neubauvorhaben gerichtete Vorbingen, wies das VG Frankfurt am Main jedoch zurück. Deshalb war es veranlasst, die Beschwerde zum VGH Kassel einzulegen und fristgerecht zu begründen. Der VGH hat der Beschwerde stattgegeben; er hat in dem Neubauvorhaben einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkannt. Aus den von dem Sachbearbeiter Dr. Faußner schriftsätzlich vorgetragenen Umständen würde sich ein rücksichtsloses Bauvorhaben erkennen lassen, das zum einen das Gefühl eines „Eingemauertseins“ vermittelt, zum anderen die Belichtungs- und Belüftungssituation in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

RA Dr. Faußner aus der Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE merkt zu dem Beschluss an:
„Der VGH Kassel hat zutreffend die Grenzbebauung als rücksichtslos beanstandet, dem Neubauvorhaben damit vorläufig einen Riegel vorgeschoben. Das Ansinnen, eine übermächtige Grenzbebauung durch eine Abstimmung mit der Leitung der Bauaufsicht im „stillen Kämmerlein“ zu erreichen, ist gescheitert.“

Der Beschluss des VGH Kassel ist unanfechtbar. In dem Eilverfahren stehen also weder dem Antragsgegner Hochtaunuskreis (Bad Homburg) noch der beigeladenen Bauherrschaft weitere Rechtswegmöglichkeiten offen.

Mit dem Beschluss des VGH ist die Bauaufsicht nunmehr aufgefordert, dem eingelegten Widerspruch stattzugeben, d. h. die erteilte Baugenehmigung aufzuheben.

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