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22.10.2024 - Intern
VGH Kassel entscheidet nach 6 Jahren über einen Berufungszulassungsantrag
Ende des jahrelangen Rechtstreits um die Baugenehmigung zur künftigen Wohnnutzung der´Rückinger Mühle in Erlensee

Der VGH Kassel hat mit Beschluss vom 10.10.2024 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG Frankfurt vom 16.11.2018 zurückgewiesen. Die Betreiberin des Wasserkraftwerks am Wehr der Rückinger Mühle hatte gegen die erneute Verlängerung der Baugenehmigung im Jahr 2018 geklagt, die der MKK dem Eigentümer der Rückinger Mühle im Jahr 2008 erteilt hatte. Damit ist die Baugenehmigung weiterhin gültig.

EIDING RECHTSWÄLTE hatten in der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung den Bauherrn vertreten und die diesem bzw. der vormaligen Bauträgergesellschaft erteilte Baugenehmigung und deren mehrfache Verlängerung verteidigt. Streitpunkt war, ob aus Gründen des Immissionsschutzes eine Wohnnutzung und das Wasserkraftwerk nebeneinander bestehen können und wer Maßnahmen zu notwendigen Lärmschutzmaßnahmen sowie die Kosten hierfür trägt.

Der VGH hat mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung der Betreiberin des Wasserkraftwerks den Schlussstrich unter einen seit 2008 dauernden Rechtstreit gezogen. Die Betreiberin des Wasserkraftwerks hat sich gegen die Baugenehmigung gewandt, weil sie kostenintensive Maßnahmen zur Lärm- und Erschütterungsminderung zu ihren Lasten befürchtet, wenn im ehemaligen Mühlengebäude Wohnungen entstehen.

Der VGH hatte im Jahr 2011 schon die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Baugenehmigung bestätigt. Weil Baugenehmigungen die nicht ausgenutzt werden, nach 3 Jahren erlöschen, haben die auf Antrag des Bauherrn mehrfach gewährten Verlängerungen (zuletzt 2018) die Möglichkeit erneuter Rechtsmittel eröffnet. Der Bauherr und die Klägerin hatten sich parallel zivilrechtlich über den Umfang und die Kostentragung sowie das Prozedere zur Klärung von Streitigkeiten verständigt. Das war letztlich auch der Grund für die Klageabweisung. Die zivilrechtliche Einigung – so der VGH - habe dazu geführt, dass das Verhalten der Betreiberin, d. h. die erneute Klageerhebung, als unzulässige Rechtsausübung eingeordnet werden müsse. Dies habe das VG Frankfurt zutreffend seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, weshalb der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleiben müsse.

Der Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Eiding führt hierzu aus:
„In Anbetracht der sehr langen Verfahrensdauer war es höchste Zeit, dass mit der Entscheidung des VGH Kassel, der das klageabweisende Urteil des VG Frankfurt im Ergebnis bestätigt hat, endlich Rechtssicherheit besteht. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung ist die Entscheidung der Verwaltungsgerichte zu begrüßen und auch folgerichtig. Wer sich zivilrechtlich mit seinem Kontrahenten geeinigt hat, hat keinen Anspruch darauf, auf dem Verwaltungsrechtweg um dasselbe nochmals zu streiten oder zu versuchen, seine Position auf diese Weise – unter Umgehung der zivilrechtlichen Einigung - nochmals zu verbessern.“

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