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07.11.2024 - Verwaltungsrecht
VG Frankfurt a. M. verpflichtet Main-Kinzig-Kreis zum Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes

Einwände der Behörde weist das Gericht zurück

Mit dem Beschluss vom 25.10.2024 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. dem Main-Kinzig-Kreis (MKK) im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vorläufig einen Betreuungsplatz in einer in zumutbarer Entfernung liegenden Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von mindestens fünf Stunden montags bis freitags nachzuweisen.

Hintergrund für das gerichtliche Vorgehen war, dass die Behörde dem 3-jährigen Kind zunächst keinen zumutbaren Betreuungsplatz nachgewiesen hatte. Trotz eines darauf gerichteten Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ging der MKK auf außergerichtliche Aufforderungen, einen Betreuungsplatz nachzuweisen, nicht ein.

In der Folge war ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten (sog. Eilverfahren). Das Vorgehen hielt das VG Frankfurt a. M. für begründet. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch wäre auf eine halbtägige Förderung gerichtet, die eine Betreuungszeit von fünf Stunden umfasst. Die Einwände der Behörde, insbesondere die Kapazitätserschöpfung, wies das Gericht zurück. Zudem würde ein Anordnungsgrund bestehen, da mit einem Abwarten der bestehende Anspruch allein durch Zeitablauf fortschreitend untergehen würde.

Die erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von dem MKK angebotenen Betreuungsplätze waren aus Sicht des Kindes bzw. dessen Eltern nicht zumutbar. Diese Einordnung bestätigte das VG. Diese hätten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – die Eltern verfügen nur über einen PKW, auf den der Vater berufsbedingt angewiesen ist – mit dem ÖPNV erreicht werden müssen; eine einfache Fahrt hätte sich jedoch auf rund 1 Stunde belaufen.

Der Beschluss trägt daher dem Begehren des Kindes bzw. dessen Eltern uneingeschränkt Rechnung.

Die Frage, ob angesichts der eingewandten Kapazitätserschöpfung weitere rechtliche Schritte, z. B. die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, notwendig werden, oder der MKK zeitnah einen zumutbaren Betreuungsplatz nachweist, wurde bereits einen Tag nach der Zustellung des Beschlusses beantwortet. Der MKK bot einen – zumutbaren – Betreuungsplatz in einer sogar fußläufig erreichbaren Kindertageseinrichtung an; diese hatten die Eltern bei der ursprünglichen Antragstellung als favorisiert angegeben.

Der zuständige Sachbearbeiter der Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE, RA Dr. Faußner, merkt zu dem Beschluss an:

„Das VG Frankfurt a. M. hat sich auf die vorgetragenen Einwände des MKK nicht eingelassen, sondern zutreffend auf den unbedingten, kapazitätsunabhängigen Anspruch, gerichtet auf den Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes, abgestellt. Es entsteht leider der Eindruck, dass ohne gerichtliches Vorgehen in solchen Fällen kein Vorankommen zu erzielen ist. Erst in dessen Rahmen wurden überhaupt, wenn auch unzumutbare, Betreuungsplätze angeboten; mit dem Beschluss haben das Kind bzw. die Eltern erfreulicherweise sogar einen Platz in einer favorisierten Kindertageseinrichtung erhalten. Das gerichtliche Vorgehen hat sich also ausgezahlt.“

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